Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 03.07.2001 — BGBl. II Nr. 249/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute03.07.2001 BGBl. II Nr. 249/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

03.07.2001BGBl. II Nr. 249/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Entscheidungen und Rechtsbehelfe

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Sämtliche von einer zugelassenen Stelle in Anwendung dieser Verordnung getroffene Entscheidungen, die das In-Verkehr-Bringen eines Geräts oder einer Maschine beschränken, sind zu begründen und dem Antragsteller und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie den anderen zugelassenen Stellen mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu. Die Aufsichtsbeschwerde ist hinreichend zu begründen.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und die zugelassene Stelle oder allenfalls eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Konformitätsbewertung zu beauftragen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20001417

Dokumentnummer

NOR40019985