Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzwerteverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 253/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten:
2-Naphthylamin und seine Salze
4-Aminobiphenyl und seine Salze
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgt.Absatz eins, gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
NOR40020038