Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzwerteverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 429/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16aParagraph 16 a
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Holzstaub: Pflicht zur Absaugung
§ 16a.Paragraph 16 a,
(1)Absatz eins,Spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen müssen, sofern auf Grund des Arbeitsverfahrens eine Erfassung möglich ist und nach dem Stand der Technik eine Einrichtung zur Erfassung verfügbar ist, abgesaugt werden.
(2)Absatz 2,Folgende handgeführte Holzbearbeitungsmaschinen müssen mit einer Absauganlage oder einem Absauggerät mit Staubsammeleinrichtung im Gehäuse abgesaugt werden:
Handoberfräsmaschinen, sofern eine Einrichtung zur Erfassung nach dem Stand der Technik verfügbar ist,
Flachdübelfräsmaschinen/Lamellendübelfräsmaschinen,
(3)Absatz 3,Bei Arbeiten mit handgeführten Schleifmaschinen muss ab 1. Januar 2015, über die Geräteabsaugung nach Abs. 2 hinausgehend, eine zusätzliche Absaugung erfolgen durch Verwendung:Bei Arbeiten mit handgeführten Schleifmaschinen muss ab 1. Januar 2015, über die Geräteabsaugung nach Absatz 2, hinausgehend, eine zusätzliche Absaugung erfolgen durch Verwendung:
eines geeigneten Arbeitstisches für Schleifarbeiten mit integrierter Absaugung (Schleiftisch) oder
einer anderen geeigneten Stauberfassung (zB Wand- oder Kabinenabsaugung).
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 dürfen handgeführte Schleifmaschinen mit integrierter Absaugung mit gehäuselosem Staubbeutel maximal eine Stunde pro Arbeitsschicht verwendet werden.Abweichend von Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3, dürfen handgeführte Schleifmaschinen mit integrierter Absaugung mit gehäuselosem Staubbeutel maximal eine Stunde pro Arbeitsschicht verwendet werden.
(5)Absatz 5,Von Abs. 1, 2 und 3 kann abgewichen werden, wenn sich aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren eine Unterschreitung des Grenzwertes ergibt, weil Holzbearbeitungsmaschinen verwendet werdenVon Absatz eins, 2 und 3 kann abgewichen werden, wenn sich aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren eine Unterschreitung des Grenzwertes ergibt, weil Holzbearbeitungsmaschinen verwendet werden
mit geringer Emission von einatembarem Holzstaub wie:
Ständerbohrmaschinen bei Verwendung von Spiralbohrern,
Maschinen mit geringer Zerspanung bei Montagearbeiten,
Säge- und Spaneranlagen im Frischholzbereich in Sägewerken, wenn die Späne über Vibrorinnen (Rüttler) oder über Absaugung geführt werden,
Streumaschinen (gekapselt) für die Spanplattenherstellung und
Abbundanlagen (gekapselt).
im Freien, in Hallen mit ausreichendem Luftdurchzug, unter Wetterschutzdächern oder auf Montagebaustellen mit beispielsweise folgenden Maschinen:
transportable Kreissägemaschinen,
Montagekreissägemaschinen,
Zimmereihandmaschinen für Abbund,
mit einer geringen Zerspanungsleistung wie:
Langloch-, Dübel- und Reihenbohrmaschinen.
mit geringen Maschinenlaufzeiten (bis zu einer Stunde pro Schicht) wie:
Ausleger- und Gehrungskappkreissägemaschinen,
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
NOR40135114