Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Gemeinsamen Kontaktbüros - Grenzübergang
Nickelsdorf-Hegyeshalom
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 145/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 7/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Der österreichische Vertragspartner sichert den ungarischen Dienstpersonen den zu errichtenden Raum sowie für diese Dienstpersonen die zur Aufnahme der Tätigkeit notwendige erstmalige Einrichtung (Büromöbel) unentgeltlich zu. Er ermöglicht dem ungarischen Vertragspartner den Betrieb der von ihm gesicherten Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen und die Errichtung der notwendigen Verbindungen zu den entsprechenden Netzen des ungarischen Vertragspartners.
(2)Absatz 2,Der österreichische Vertragspartner ermöglicht im Interesse der Sicherung der im Artikel 4 dieser Vereinbarung festgesetzten Tätigkeit:
den Betreibern der ungarischen Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen das Betreten seines Staatsgebietes zur Aufstellung der Einrichtungen und zur Errichtung und Instandhaltung der Verbindungen,
die Einfuhr der zur Durchführung der in lit. a festgesetzten Aufgabe notwendigen Instrumente und Kraftfahrzeuge auf sein Staatsgebiet.die Einfuhr der zur Durchführung der in Litera a, festgesetzten Aufgabe notwendigen Instrumente und Kraftfahrzeuge auf sein Staatsgebiet.
(3)Absatz 3,Die Betreiber der Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen sind verpflichtet, vor Beginn ihrer im Absatz 2 festgesetzten Tätigkeit die zuständige österreichische Grenzübergangsstelle zu informieren.
(4)Absatz 4,Die Betriebskosten der gemeinsamen Verbindungsdienststelle belasten die Vertragsparteien im gleichen Verhältnis.
Schlagworte
Telekommunikationsanlage
Dokumentnummer
NOR40020140