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Art. 2

Fassungen
01.07.2001 bis 31.10.2007 — BGBl. III Nr. 145/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.07.200131.10.2007 BGBl. III Nr. 145/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 7/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung eines Gemeinsamen Kontaktbüros - Grenzübergang

Nickelsdorf-Hegyeshalom

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2008,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. III Nr. 145/2001

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 7/2008

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Der österreichische Vertragspartner sichert den ungarischen Dienstpersonen den zu errichtenden Raum sowie für diese Dienstpersonen die zur Aufnahme der Tätigkeit notwendige erstmalige Einrichtung (Büromöbel) unentgeltlich zu. Er ermöglicht dem ungarischen Vertragspartner den Betrieb der von ihm gesicherten Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen und die Errichtung der notwendigen Verbindungen zu den entsprechenden Netzen des ungarischen Vertragspartners.
  2. Absatz 2,Der österreichische Vertragspartner ermöglicht im Interesse der Sicherung der im Artikel 4 dieser Vereinbarung festgesetzten Tätigkeit:
    1. Litera a
      den Betreibern der ungarischen Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen das Betreten seines Staatsgebietes zur Aufstellung der Einrichtungen und zur Errichtung und Instandhaltung der Verbindungen,
    2. Litera b
      die Einfuhr der zur Durchführung der in Litera a, festgesetzten Aufgabe notwendigen Instrumente und Kraftfahrzeuge auf sein Staatsgebiet.
  3. Absatz 3,Die Betreiber der Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen sind verpflichtet, vor Beginn ihrer im Absatz 2 festgesetzten Tätigkeit die zuständige österreichische Grenzübergangsstelle zu informieren.
  4. Absatz 4,Die Betriebskosten der gemeinsamen Verbindungsdienststelle belasten die Vertragsparteien im gleichen Verhältnis.

Schlagworte

Telekommunikationsanlage

Gesetzesnummer

20001441

Dokumentnummer

NOR40020140