Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Gemeinsamen Kontaktbüros - Grenzübergang
Nickelsdorf-Hegyeshalom
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 145/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 7/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Rahmenöffnungszeit des Gemeinsamen Kontaktbüros wird mit 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr festgelegt.
(2)Absatz 2,Die Öffnungszeit des Gemeinsamen Kontaktbüros wird innerhalb des in Absatz 1 vorgegebenen Rahmens durch folgende Organe gemeinsam festgelegt:
für den ungarischen Vertragspartner: durch die Grenzwachdirektion Györ,
für den österreichischen Vertragspartner: durch das Landesgendarmeriekommando Burgenland.
(3)Absatz 3,Die jeweiligen Öffnungszeiten sind in unmittelbarer Nähe des Gemeinsamen Kontaktbüros in entsprechender Form kenntlich zu machen.
Dokumentnummer
NOR40020141