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Art. 4

Fassungen
01.07.2001 bis 31.10.2007 — BGBl. III Nr. 145/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.07.200131.10.2007 BGBl. III Nr. 145/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 7/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung eines Gemeinsamen Kontaktbüros - Grenzübergang

Nickelsdorf-Hegyeshalom

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2008,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. III Nr. 145/2001

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 7/2008

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Im Gemeinsamen Kontaktbüro arbeiten die Bediensteten der Vertragspartner zusammen, um im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Informationen über Angelegenheiten, die die Abwicklung des Grenzverkehrs betreffen, auszutauschen, zu analysieren und erforderlichenfalls weiterzuleiten sowie an der Erleichterung, Abstimmung und Beschleunigung des Grenzverkehrs mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 bestimmte Zusammenarbeit hat folgende Formen:
    1. Litera a
      Gegenseitige Information:
      1. Ziffer eins
        Informationsaustausch über die allgemeinen Erfahrungen bei der Kontrolle des Grenzverkehrs und über die dabei festzustellenden Tendenzen.
      2. Ziffer 2
        Erstellung von halbjährlichen Berichten über die Tätigkeit des Gemeinsamen Kontaktbüros, über die erreichten Ergebnisse und über als notwendig erachtete Maßnahmen.
      3. Ziffer 3
        Information über zu erwartende, den Grenzverkehr beeinflussende, bedeutende Ereignisse (größere Verkehrshindernisse, herausragende Veranstaltungen, großer Personenverkehr).
      4. Ziffer 4
        Informationsaustausch über die allgemeinen Bedingungen für die Einreise in das Gebiet des Staates der Vertragspartner, den Aufenthalt und die Weiterreise, über typische rechtswidrige Verhaltensweisen in diesen Bereichen und über neue Arten der Begehung unter besonderer Berücksichtigung von Fälschungen und Verfälschungen von Reisedokumenten.
      5. Ziffer 5
        Gegenseitige Information über besondere, auch die Abwicklung des Grenzverkehrs betreffende, polizeiliche Maßnahmen.
      6. Ziffer 6
        Austausch von Informationen über die das Thema dieser Vereinbarung betreffenden inländischen Rechtsregeln und über die Abänderungen dieser.
    2. Litera b
      Fortdauernde Kommunikation:
      1. Ziffer eins
        Bestimmung der für die Aufrechterhaltung der Verbindung verantwortlichen Dienstpersonen.
      2. Ziffer 2
        Gegenseitige Entsendung von Experten auf Ersuchen und Sicherung des Erwerbs von Kenntnissen aus der Praxis im Rahmen von Hospitationen im Interesse der Verbesserung der in dieser Vereinbarung geregelten Zusammenarbeit.
    3. Litera c
      Schulung, Weiterbildung:
      1. Ziffer eins
        Erfahrungsaustausch über die Methoden der Kontrolle und Aufsicht des Grenzverkehrs.
      2. Ziffer 2
        Hilfeleistung in der Fremdsprachenschulung der Dienstpersonen des anderen Vertragspartners.
      3. Ziffer 3
        Unterstützung bei der Organisation gemeinsamer Arbeitstreffen sowie der Weiterbildung der Experten.
      4. Ziffer 4
        Unterstützung bei der Organisation gemeinsamer Schulungen und Veranstaltungen.
      5. Ziffer 5
        Zurverfügungstellung von Fachliteratur.
  3. Absatz 3,Die Kommunikation zwischen den Bediensteten erfolgt in deutscher und ungarischer Sprache.
  4. Absatz 4,Die im Gemeinsamen Kontaktbüro tätigen Bediensteten unterstehen ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.

Schlagworte

Weisungsgewalt

Gesetzesnummer

20001441

Dokumentnummer

NOR40020142