Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Gemeinsamen Kontaktbüros - Grenzübergang
Nickelsdorf-Hegyeshalom
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 145/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 7/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die zweite diplomatische Note über die Erfüllung der für das In-Kraft-Treten erforderlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zugestellt wird.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarung gilt für eine unbestimmte Zeit. Sie kann von einem der Vertragspartner auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall verliert die Vereinbarung neunzig Tage nach der Zustellung der Verständigung über die Kündigung ihre Wirkung.
GESCHEHEN zu Györ, am 4. Mai 2001 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Dokumentnummer
NOR40020145