Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 265/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Nassbaggerungen (Grundwasserfreilegungen): Materialentnahmen zur Sand- und Kiesgewinnung, deren Abbausohle unterhalb der Kote HHGW plus 2,0 Meter liegt.
Trockenbaggerungen: Materialentnahmen zur Sand- und Kiesgewinnung, deren Abbausohle oberhalb bzw. auf der Kote HHGW plus 2,0 Meter liegt.
Grundwasserüberdeckung: die oberhalb der Grundwasseroberfläche befindlichen Boden- und Gesteinsschichten (ungesättigte Zone).
Grundwassergebiet: ein hydrologisch abgegrenztes Gebiet mit einem Grundwasservorkommen.
Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete für die Trinkwasserversorgung: Grundwassergebiete, die auf Grund ihrer besonderen hydrologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten vorrangig für die Trinkwasserversorgung geeignet sind.
Sonstige von der Rahmenverfügung erfasste Gebiete: Gebiete, die auf Grund ihrer hydrologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten von geringerer Bedeutung im Verhältnis zu den wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung sind.
HHGW: der überhaupt bekannte höchste Grundwasserstand in Metern über Adria. Bei dessen Ermittlung ist auf die Grundwasserverhältnisse des Jahres 1965 im Rahmenverfügungsgebiet jedenfalls Bedacht zu nehmen.
NNGW: der überhaupt bekannte niederste Grundwasserstand in Metern über Adria.
Schlagworte
Sandgewinnung, Bodenschicht
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2017
Dokumentnummer
NOR40020147