Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Finanzinstitutionen – Kooperationsvereinbarungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Bund wird ermächtigt, mit internationalen Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel Kooperationsvereinbarungen für die im § 2 angeführten Zwecke abzuschließen: Der Bund wird ermächtigt, mit internationalen Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel Kooperationsvereinbarungen für die im Paragraph 2, angeführten Zwecke abzuschließen:
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Dokumentnummer
NOR40020301