Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Finanzinstitutionen – Kooperationsvereinbarungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 3.Paragraph 3,
Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 2 müssen insbesondere regeln: Kooperationsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 2, müssen insbesondere regeln:
Höhe der bereitgestellten Geldmittel;
Art und Ausmaß der durch die Kooperationsvereinbarung zu finanzierenden Leistungen. Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 2 Z 1 kann neben österreichischen Konsulenten und Planungsunternehmen die Mitwirkung von lokalem oder internationalem Personal finanziert werden.Art und Ausmaß der durch die Kooperationsvereinbarung zu finanzierenden Leistungen. Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, kann neben österreichischen Konsulenten und Planungsunternehmen die Mitwirkung von lokalem oder internationalem Personal finanziert werden.
Bedingungen der Auftragsvergabe durch die jeweilige internationale Finanzinstitution sowie
Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Geldmittel.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Dokumentnummer
NOR40020303