Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umweltmanagementgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Entfall der Bestellpflicht für Beauftragte
§ 24.Paragraph 24,
Für die in das EMAS-Register eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß Anhang II A.4.1 der EMAS-Verordnung (Umweltbeauftragten) bestellt haben, entfällt die Pflicht, einen Abfallbeauftragten bzw. Stellvertreter (§ 11 AWG 2002) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33 Abs. 3 WRG) zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Bestellung von verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten nach den Umweltvorschriften des Bundes wird durch diese Bestimmung nicht berührt. Für die in das EMAS-Register eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß Anhang römisch zwei A.4.1 der EMAS-Verordnung (Umweltbeauftragten) bestellt haben, entfällt die Pflicht, einen Abfallbeauftragten bzw. Stellvertreter (Paragraph 11, AWG 2002) oder einen Abwasserbeauftragten (Paragraph 33, Absatz 3, WRG) zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Bestellung von verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten nach den Umweltvorschriften des Bundes wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40151527