Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Bestattungskostenbeitrag
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Besteht kein Anspruch auf Todesfallbeitrag, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des verstorbenen Beamten des Dienststandes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf ihren Antrag ein Ersatz dieser Kosten.
(2)Absatz 2,Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR40020635