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§ 5 BB-PG

Fassungen
ab 31.07.2016 — BGBl. I Nr. 64/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.07.2016BGBl. I Nr. 64/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ruhegenussbemessungsgrundlage

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
  2. Absatz 2,Für jeden vollen Monat, der zwischen dem Tag der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Tag liegt, mit dessen Ablauf der Beamte frühestens jeweils seine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 in Verbindung mit Paragraph 54 a, Absatz eins, oder 2 bewirken hätte können, ist der Ruhebezug (mit Ausnahme der Kinderzulage) um 0,35% zu vermindern. Die Kürzung darf insgesamt 15% nicht überschreiten. Bei Ruhestandsversetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, findet keine Verminderung des Ruhebezuges statt.
  3. Absatz 3,Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 a, beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,15% pro Monat, bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 b, 0,525% pro Monat.
  4. Absatz 4,Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist der Ruhebezug für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand liegt, um 0,35% zu erhöhen. Die Erhöhung darf insgesamt 12,6% nicht überschreiten.
  5. Absatz 5,Absatz 2, ist nur auf Beamte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind.

    Anmerkung, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)

Im RIS seit

09.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2016

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40185830