Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Staaten und Gebieten, deren Angehörigen der an
Universitäten entrichtete Studienbeitrag rückerstattet werden kann
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 281/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
§ 2. (1) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 726,72 Euro auf Antrag rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium nicht auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.Paragraph 2, (1) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 726,72 Euro auf Antrag rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium nicht auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
(2)Absatz 2,Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 Euro auf Antrag rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
Dokumentnummer
NOR40021175