Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Staaten und Gebieten, deren Angehörigen der an
Universitäten entrichtete Studienbeitrag rückerstattet werden kann
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 281/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
§ 4. Anträge auf Rückerstattung von Studienbeiträgen sind innerhalb von drei Jahren ab Bezahlung zulässig. Die Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen. Die Rückerstattung darf den einbezahlten Studienbeitrag nicht übersteigen. Paragraph 4, Anträge auf Rückerstattung von Studienbeiträgen sind innerhalb von drei Jahren ab Bezahlung zulässig. Die Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen. Die Rückerstattung darf den einbezahlten Studienbeitrag nicht übersteigen.
Dokumentnummer
NOR40021178