Norm Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinden Oberzeiring, Oberkurzheim und St. Oswald-Möderbrugg× ▾ ‹›Gliederung Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinden Oberzeiring, Oberkurzheim und St. Oswald-Möderbrugg Fassungen (Gesetz) ab 11.08.2001 — BGBl. II Nr. 288/2001 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute11.08.2001 BGBl. II Nr. 288/2001 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 11.08.2001 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArt. 1