Rechtstracker.at

Anl. 4 ODGVO

Fassungen
11.08.2001 bis 27.07.2011 — BGBl. II Nr. 291/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 411.08.200127.07.2011 BGBl. II Nr. 291/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

11.08.2001BGBl. II Nr. 291/2001

Außerkrafttretensdatum

27.07.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Abkürzung

ODGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,

Text

Anhang römisch vier

BEI DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG ZU VERWENDENDE MODULE

Der nachstehenden Aufstellung ist zu entnehmen, welche Konformitätsbewertungsmodule gemäß Anhang römisch drei Teil römisch eins für die in Paragraph 4, Ziffer eins, genannten ortsbeweglichen Druckgeräte zu verwenden sind.

____________________________________________________________________

     Kategorien ortsbeweglicher

            Druckgeräte                        Module

____________________________________________________________________

1. Gefäße, deren Produkte aus        A1 oder D1 oder E1

   Prüfdruck und Fassungsraum

   bis zu 30 MPa x Liter

   (300 bar x Liter) beträgt

2. Gefäße, deren Produkt aus         H oder B in Verbindung mit E

   Prüfdruck und Fassungsraum        oder B in Verbindung mit C1

   mehr als 30 und bis zu            oder B1 in Verbindung mit F

   150 MPa x Liter (300 bzw.         oder B1 in Verbindung mit D

   1 500 bar x Liter) beträgt

3. Gefäße, deren Produkt aus         G oder H1 oder B in Verbindung

   Prüfdruck und Fassungsraum        mit D oder B in Verbindung

   mehr als 150 MPa x Liter          mit F

   (1 500 bar x Liter) beträgt,

   sowie Tanks

Anmerkung 1: Die ortsbeweglichen Druckgeräte sind einem vom

Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie, zu der sie gehören, zu unterziehen. Bei Gefäßen oder ihren Ventilen und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteilen kann sich der Hersteller auch für ein Verfahren entscheiden, das für die höheren Kategorien vorgesehen ist.

Anmerkung 2: Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren entnimmt die

benannte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Stichproben von Druckgeräten, um eine Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der benannten Stelle nach den Kriterien der Ziffer 4 Punkt 4, der entsprechenden Module des Anhanges römisch drei Teil römisch eins festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Gesetzesnummer

20001475

Dokumentnummer

NOR40021524