Kurztitel
Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 17 Abs. 1.Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,
Text
Anhang IVAnhang römisch vier
BEI DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG ZU VERWENDENDE MODULE
Der nachstehenden Aufstellung ist zu entnehmen, welche Konformitätsbewertungsmodule gemäß Anhang III Teil I für die in § 4 Z 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte zu verwenden sind.Der nachstehenden Aufstellung ist zu entnehmen, welche Konformitätsbewertungsmodule gemäß Anhang römisch drei Teil römisch eins für die in Paragraph 4, Ziffer eins, genannten ortsbeweglichen Druckgeräte zu verwenden sind.
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Kategorien ortsbeweglicher
Druckgeräte Module
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1. Gefäße, deren Produkte aus A1 oder D1 oder E1
Prüfdruck und Fassungsraum
bis zu 30 MPa x Liter
(300 bar x Liter) beträgt
2. Gefäße, deren Produkt aus H oder B in Verbindung mit E
Prüfdruck und Fassungsraum oder B in Verbindung mit C1
mehr als 30 und bis zu oder B1 in Verbindung mit F
150 MPa x Liter (300 bzw. oder B1 in Verbindung mit D
1 500 bar x Liter) beträgt
3. Gefäße, deren Produkt aus G oder H1 oder B in Verbindung
Prüfdruck und Fassungsraum mit D oder B in Verbindung
mehr als 150 MPa x Liter mit F
(1 500 bar x Liter) beträgt,
sowie Tanks
Anmerkung 1: Die ortsbeweglichen Druckgeräte sind einem vom
Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie, zu der sie gehören, zu unterziehen. Bei Gefäßen oder ihren Ventilen und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteilen kann sich der Hersteller auch für ein Verfahren entscheiden, das für die höheren Kategorien vorgesehen ist.
Anmerkung 2: Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren entnimmt die
benannte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Stichproben von Druckgeräten, um eine Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der benannten Stelle nach den Kriterien der Z 4.4 der entsprechenden Module des Anhanges III Teil I festgelegt.benannte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Stichproben von Druckgeräten, um eine Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der benannten Stelle nach den Kriterien der Ziffer 4 Punkt 4, der entsprechenden Module des Anhanges römisch drei Teil römisch eins festgelegt.