Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 17 Abs. 1.Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,
Text
Anhang VIAnhang römisch sechs
KONFORMITÄTSKENNZEICHEN
Als Konformitätskennzeichen ist folgendes Symbol zu verwenden:
(Anm.: Symbol nicht darstellbar!)Anmerkung, Symbol nicht darstellbar!)
Bei einer Verkleinerung oder Vergrößerung des Kennzeichens müssen die sich aus der obigen Abbildung ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile des Kennzeichens müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Bei kleinen Geräten ist die Einhaltung der Mindesthöhe nicht erforderlich.
Anmerkung
Symbol nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des
BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:
BGBl. II Nr. 291/2001
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
NOR40021526