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§ 13 ODGVO

Fassungen
11.08.2001 bis 27.07.2011 — BGBl. II Nr. 291/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1311.08.200127.07.2011 BGBl. II Nr. 291/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

11.08.2001BGBl. II Nr. 291/2001

Außerkrafttretensdatum

27.07.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Abkürzung

ODGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,

Text

Konformitätsvermutung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich des In-Verkehr-Bringens und der Inbetriebnahme ist anzunehmen bei,
    1. Ziffer eins
      neuen ortsbeweglichen Druckgeräten, gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,, wenn auf Grund eines entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Paragraph 8, die neuen Gefäße und Tanks gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 11, Absatz eins und 12, Ventile und sonstige Ausrüstungsteile gemäß Paragraph 11, Absatz 2, gekennzeichnet sind;
    2. Ziffer 2
      neu bewerteten ortsbeweglichen Druckgeräten, wenn auf Grund eines entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Paragraph 9, die neu bewerteten ortsbeweglichen Druckgeräte gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 11, Absatz eins und 12 gekennzeichnet sind;
  2. Absatz 2,Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen und wiederholten Verwendung ist anzunehmen bei,
    1. Ziffer eins
      neuen und neu bewerteten ortsbeweglichen Druckgeräten einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile, wenn auf Grund eines entsprechenden Verfahrens gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 die ortsbeweglichen Druckgeräte gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 11, Absatz 3 und 12 gekennzeichnet sind;
    2. Ziffer 2
      vorhandenen Gasflaschen, die die Konformitätskennzeichnung gemäß der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996,, in der geltenden Fassung tragen sowie als Nachweis für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, das Kennzeichen (Pi-Kennzeichnung) gemäß Anhang römisch sechs und die Kennnummer gemäß Paragraph 11, Absatz 4, tragen.
  3. Absatz 3,Die Konformitätsvermutung für entsprechend den Absatz eins und 2 gekennzeichnete ortsbewegliche Druckgeräte gilt nicht, wenn eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 7, von der Behörde gemäß den Paragraphen 14, Absatz eins, oder 15 Absatz eins, oder der Europäischen Kommission im Rahmen eines Schutzklauselverfahrens festgestellt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Gesetzesnummer

20001475

Dokumentnummer

NOR40021514