Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 17 Abs. 1.Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,
Text
Beschränkung und Untersagung des In-Verkehr-Bringens oder des
BetriebesBeschränkung und Untersagung des In-Verkehr-Bringens oder des, Betriebes
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass Gefäße, Tanks oder ihre Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, in diesem Paragrafen als “Geräte” bezeichnet, gemäß dieser Verordnung bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Menschen oder Sachgütern zu gefährden drohen, so hat sie dies unter Angabe weiterer Informationen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Informationen gemäß Abs. 1 haben, soweit sie zutreffend und ermittelbar sind, zu enthalten:Die Informationen gemäß Absatz eins, haben, soweit sie zutreffend und ermittelbar sind, zu enthalten:
Relevante Daten zur Identifikation des Gerätes, wie:
Art, Type, Baureihe, Baulos oder Bezeichnung,
Kennzeichnung des Gerätes, Gefahrenzettel oder Beförderungspapiere,
technische Daten, die nicht in lit. b erfasst sind,technische Daten, die nicht in Litera b, erfasst sind,
Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,
Inverkehrbringer in Österreich,
Angaben, wo das gegenständliche Gerät festgestellt wurde.
Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine drohende Gefährdung ergeben, unterschieden nach dem Grund der Abweichung in:
die Nichterfüllung der in den Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG unmittelbar angeführten Sicherheitsanforderungen,die Nichterfüllung der in den Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, des GGBG unmittelbar angeführten Sicherheitsanforderungen,
die mangelhafte Anwendung der in den Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG angeführten Normen,die mangelhafte Anwendung der in den Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, des GGBG angeführten Normen,
einen Mangel der in lit. b genannten Norm selbst,einen Mangel der in Litera b, genannten Norm selbst,
die Nichterfüllung der in der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996, BGBl. Nr. 368/1996, in der geltenden Fassung angeführten Sicherheitsanforderungen.die Nichterfüllung der in der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996,, in der geltenden Fassung angeführten Sicherheitsanforderungen.
Inwieweit die Abweichungen gemäß Z 2 sich auf:Inwieweit die Abweichungen gemäß Ziffer 2, sich auf:
ein einzelnes Gerät beschränkt oder
systematisch an mehreren Geräten einer Bauart, eines Bauloses, einer Baureihe oder einer Type auftreten.
Ob das In-Verkehr-Bringen, die Inbetriebnahme und der Betrieb des Gerätes,
ausschließlich in Österreich oder
in anderen Mitgliedstaaten
erfolgt.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bewertet die Informationen gemäß Abs. 2 und verbietet oder beschränkt gegebenenfalls das In-Verkehr-Bringen, die Inbetriebnahme oder weitere Verwendung von Geräten gemäß Abs. 1. Bei pi-gekennzeichneten Geräten, für die die Kriterien gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b und Z 4 lit. b zutreffen, leitet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das Schutzklauselverfahren gemäß § 16 ein.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bewertet die Informationen gemäß Absatz 2 und verbietet oder beschränkt gegebenenfalls das In-Verkehr-Bringen, die Inbetriebnahme oder weitere Verwendung von Geräten gemäß Absatz eins, Bei pi-gekennzeichneten Geräten, für die die Kriterien gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Ziffer 4, Litera b, zutreffen, leitet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das Schutzklauselverfahren gemäß Paragraph 16, ein.
(4)Absatz 4,Für Geräte gemäß Abs. 1, die bereits in Verwendung genommen wurden, hat die Behörde die weitere Verwendung zu verbieten.Für Geräte gemäß Absatz eins,, die bereits in Verwendung genommen wurden, hat die Behörde die weitere Verwendung zu verbieten.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
NOR40021516