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§ 15 ODGVO

Fassungen
11.08.2001 bis 27.07.2011 — BGBl. II Nr. 291/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1511.08.200127.07.2011 BGBl. II Nr. 291/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

11.08.2001BGBl. II Nr. 291/2001

Außerkrafttretensdatum

27.07.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Abkürzung

ODGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,

Text

Beschränkung und Untersagung des In-Verkehr-Bringens oder des, Betriebes

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass Gefäße, Tanks oder ihre Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, in diesem Paragrafen als “Geräte” bezeichnet, gemäß dieser Verordnung bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Menschen oder Sachgütern zu gefährden drohen, so hat sie dies unter Angabe weiterer Informationen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Informationen gemäß Absatz eins, haben, soweit sie zutreffend und ermittelbar sind, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Relevante Daten zur Identifikation des Gerätes, wie:
      1. Litera a
        Art, Type, Baureihe, Baulos oder Bezeichnung,
      2. Litera b
        Kennzeichnung des Gerätes, Gefahrenzettel oder Beförderungspapiere,
      3. Litera c
        technische Daten, die nicht in Litera b, erfasst sind,
      4. Litera d
        Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,
      5. Litera e
        Inverkehrbringer in Österreich,
      6. Litera f
        Angaben, wo das gegenständliche Gerät festgestellt wurde.
    2. Ziffer 2
      Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine drohende Gefährdung ergeben, unterschieden nach dem Grund der Abweichung in:
      1. Litera a
        die Nichterfüllung der in den Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, des GGBG unmittelbar angeführten Sicherheitsanforderungen,
      2. Litera b
        die mangelhafte Anwendung der in den Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, des GGBG angeführten Normen,
      3. Litera c
        einen Mangel der in Litera b, genannten Norm selbst,
      4. Litera d
        die Nichterfüllung der in der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996,, in der geltenden Fassung angeführten Sicherheitsanforderungen.
    3. Ziffer 3
      Inwieweit die Abweichungen gemäß Ziffer 2, sich auf:
      1. Litera a
        ein einzelnes Gerät beschränkt oder
      2. Litera b
        systematisch an mehreren Geräten einer Bauart, eines Bauloses, einer Baureihe oder einer Type auftreten.
    4. Ziffer 4
      Ob das In-Verkehr-Bringen, die Inbetriebnahme und der Betrieb des Gerätes,
      1. Litera a
        ausschließlich in Österreich oder
      2. Litera b
        in anderen Mitgliedstaaten
      erfolgt.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bewertet die Informationen gemäß Absatz 2 und verbietet oder beschränkt gegebenenfalls das In-Verkehr-Bringen, die Inbetriebnahme oder weitere Verwendung von Geräten gemäß Absatz eins, Bei pi-gekennzeichneten Geräten, für die die Kriterien gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Ziffer 4, Litera b, zutreffen, leitet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das Schutzklauselverfahren gemäß Paragraph 16, ein.
  4. Absatz 4,Für Geräte gemäß Absatz eins,, die bereits in Verwendung genommen wurden, hat die Behörde die weitere Verwendung zu verbieten.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Gesetzesnummer

20001475

Dokumentnummer

NOR40021516