Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 17 Abs. 1.Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte *1) und der Umsetzung der Entscheidung der Kommission 2003/525/EG vom 18. Juli 2003 zur Verschiebung des Anwendungsdatums der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte hinsichtlich bestimmter Geräte.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt
hinsichtlich des In-Verkehr-Bringens für neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 4 Z 1;hinsichtlich des In-Verkehr-Bringens für neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,;
hinsichtlich der Neubewertung der Konformität für vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 4 Z 1, die den technischen Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der geltenden Fassung genügen;hinsichtlich der Neubewertung der Konformität für vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,, die den technischen Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der geltenden Fassung genügen; hinsichtlich der wiederholten Verwendung und der wiederkehrenden Prüfung
für die unter den Z 1 und Z 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte;für die unter den Ziffer eins und Ziffer 2, genannten ortsbeweglichen Druckgeräte;
für vorhandene Gasflaschen, die die Konformitätskennzeichnung der in der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996, BGBl. Nr. 368/1996 in der geltenden Fassung angeführten EWG-Richtlinien tragen.für vorhandene Gasflaschen, die die Konformitätskennzeichnung der in der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996, in der geltenden Fassung angeführten EWG-Richtlinien tragen.
(3)Absatz 3,Ortsbewegliche Druckgeräte, welche mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VI (Pi-Kennzeichnung) versehen sind, dürfen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen und verwendet werden, wenn sie den AnforderungenOrtsbewegliche Druckgeräte, welche mit dem Kennzeichen gemäß Anhang römisch sechs (Pi-Kennzeichnung) versehen sind, dürfen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen und verwendet werden, wenn sie den Anforderungen
dieser Verordnung entsprechen oder
einer Rechtsvorschrift eines anderen Mitgliedstaates unbeschadet der Bestimmungen des § 12 entsprechen, mit welcher dieser die Richtlinie 1999/36/EG *1) in sein nationales Recht umgesetzt hat.einer Rechtsvorschrift eines anderen Mitgliedstaates unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 12, entsprechen, mit welcher dieser die Richtlinie 1999/36/EG *1) in sein nationales Recht umgesetzt hat.
(4)Absatz 4,Durch diese Verordnung bleiben Anforderungen für die Beförderung oder Verwendung ortsbeweglicher Druckgeräte, welche keine Änderung der Beschaffenheit und der Konformitätsbewertung dieser Druckgeräte oder deren, während der Beförderung notwendigen Ausrüstungsteilen zur Folge haben, unberührt.
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*1) ABl. Nr. L 138 vom 1. Juni 1999, S 20 bis 56
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
NOR40045585