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§ 4 ODGVO

Fassungen
11.08.2001 bis 27.07.2011 — BGBl. II Nr. 291/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 411.08.200127.07.2011 BGBl. II Nr. 291/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.08.2001BGBl. II Nr. 291/2001

Außerkrafttretensdatum

27.07.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Abkürzung

ODGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    “ortsbewegliches Druckgerät”
    1. Litera a
      Gefäße (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Kryo-Behälter, Flaschenbündel) und
    2. Litera b
      Tanks, einschließlich Aufsetztanks, Tankcontainer (ortsbewegliche Tanks), Tanks von Eisenbahnkesselwagen, Tanks oder Gefäße von Batteriefahrzeugen oder Eisenbahnbatteriewagen und Tanks von Tankwagen,
    sofern diese Gefäße und Tanks für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 gemäß den technischen Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, des GGBG sowie für die Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe anderer Klassen gemäß Anhang römisch fünf dieser Verordnung benutzt werden, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile. Unter den Begriff “ortsbewegliches Druckgerät” fallen die angeführten Gerätearten und deren Ausrüstung auch dann, wenn sie für die Verwendung auf nicht öffentlichen Straßen und Schienenwegen bestimmt sind.
    Nicht unter die Begriffsbestimmungen dieser Ziffer fallen
    1. Sub-Litera, c, a
      Geräte, die den allgemeinen Ausnahmebestimmungen für kleine Mengen und für Sonderfälle gemäß den technischen Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, des GGBG unterliegen,
    2. Sub-Litera, c, b
      Aerosolbehälter (UN-Nummer 1950),
    3. Sub-Litera, c, c
      Flaschen für Atemschutzgeräte und
    4. Sub-Litera, c, d
      tragbare Feuerlöscher;
  2. Ziffer 2
    “Kennzeichen” das in Paragraph 11, vorgesehene Symbol;
  3. Ziffer 3
    “Konformitätsbewertungsverfahren” die in Anhang römisch drei Teil römisch eins festgelegten Verfahren;
  4. Ziffer 4
    “Neubewertung der Konformität” das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentümers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder des Besitzers im Nachhinein überprüft wird, ob bereits vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte, die vor der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung gemäß den Paragraphen 17 und 18 in Betrieb genommen wurden, die einschlägigen technischen Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, des GGBG erfüllen;
  5. Ziffer 5
    “benannte Stelle” eine Prüfstelle, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gemäß Paragraph 5, benannt wurde;
  6. Ziffer 6
    “zugelassene Stelle” eine Prüfstelle, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gemäß Paragraph 6, benannt wurde;
  7. Ziffer 7
    “Verwendung” Befüllung, Lagerung, Entleerung und Wiederbefüllung;
  8. Ziffer 8
    “Mitgliedstaat” einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
  9. Ziffer 9
    “Bevollmächtigter in der Gemeinschaft” auch Bevollmächtigte in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Gesetzesnummer

20001475

Dokumentnummer

NOR40021505