Rechtstracker.at

§ 6 ODGVO

Fassungen
11.08.2001 bis 27.07.2011 — BGBl. II Nr. 291/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 611.08.200127.07.2011 BGBl. II Nr. 291/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

11.08.2001BGBl. II Nr. 291/2001

Außerkrafttretensdatum

27.07.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Abkürzung

ODGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,

Text

Zugelassene Stellen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zugelassene Stellen im Sinne dieser Verordnung sind solche, die von einem Mitgliedstaat zur Durchführung der Verfahren nach Absatz 5, der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden. Die Benennung bleibt solange aufrecht, bis der Mitgliedstaat der die Benennung durchgeführt hat, diese zurückzieht und dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilt.
  2. Absatz 2,Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der zugelassenen Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft. Maßgebend für die Gültigkeit der Nennung ist jedoch alleine die in Absatz eins, angeführte Mitteilung an die Kommission und die Mitgliedstaaten.
  3. Absatz 3,Erstprüfstellen oder Kesselprüfstellen welche den Anhang römisch zwei erfüllen, werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Sinne des Absatz eins, der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten als zugelassene Stellen mitgeteilt.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die von ihm durchgeführte Benennung einer zugelassenen Stelle zurückzuziehen und hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu unterrichten, wenn er feststellt, dass die Bedingungen unter denen die Benennung erfolgte nicht mehr erfüllt sind.
  5. Absatz 5,Zugelassenen Stellen obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen von Gefäßen einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b,,
    2. Ziffer 2
      die Neubewertung der Konformität vorhandener Gefäße einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, die einem von einer benannten Stelle einer Neubewertung unterzogenen Baumuster entsprechen, gemäß Paragraph 9, Absatz 2,
  6. Absatz 6,Der Befugnisumfang der zugelassenen Stellen kann auch aus einzelnen der unter Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Aufgaben bestehen.
  7. Absatz 7,Bei der Durchführung der Verfahren nach Absatz 5, in Österreich unterliegen die zugelassenen Stellen der Überwachung durch die Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Gesetzesnummer

20001475

Dokumentnummer

NOR40021507