Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 17 Abs. 1.Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,
Text
Konformitätsbewertung im Hinblick auf das In-Verkehr-Bringen neuer
ortsbeweglicher Druckgeräte
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Neue ortsbewegliche Druckgeräte haben den einschlägigen technischen Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG zu entsprechen. Für neue Gefäße und neue Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstigen Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion ist die Einhaltung dieser Vorschriften unter Einbeziehung einer benannten Stelle gemäß § 5 unter Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang III Teil I und Anhang IV nachzuweisen.Neue ortsbewegliche Druckgeräte haben den einschlägigen technischen Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, des GGBG zu entsprechen. Für neue Gefäße und neue Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstigen Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion ist die Einhaltung dieser Vorschriften unter Einbeziehung einer benannten Stelle gemäß Paragraph 5, unter Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang römisch drei Teil römisch eins und Anhang römisch vier nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Neue Ventile und sonstige für die Beförderung benutzte neue Ausrüstungsteile müssen die einschlägigen Vorschriften des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG erfüllen.Neue Ventile und sonstige für die Beförderung benutzte neue Ausrüstungsteile müssen die einschlägigen Vorschriften des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, des GGBG erfüllen.
(3)Absatz 3,Neue Ventile und sonstige neue Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion für das ortsbewegliche Druckgerät, insbesondere Sicherheitsventile, Füll- und Entleerungsventile sowie Flaschenventile, sind einem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen, dessen Anforderungsniveau mindestens dem für das Gefäß oder den Tank entspricht, an das bzw. den sie montiert werden. Diese Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile können unabhängig von dem Konformitätsbewertungsverfahren für das Gefäß oder den Tank einem gesonderten Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden.
(4)Absatz 4,Enthalten die technischen Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG keine detaillierten technischen Vorschriften für Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Abs. 3, so müssen diese Ventile und Ausrüstungsteile den Anforderungen der Druckgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 426/1999, entsprechen und gemäß der genannten Verordnung einem Konformitätsbewertungsverfahren der Kategorie II, III oder IV nach § 15 Druckgeräteverordnung unterzogen werden, je nachdem, ob das Gefäß oder der Tank unter Kategorie 1, 2 oder 3 gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung fällt.Enthalten die technischen Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, des GGBG keine detaillierten technischen Vorschriften für Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Absatz 3,, so müssen diese Ventile und Ausrüstungsteile den Anforderungen der Druckgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,, entsprechen und gemäß der genannten Verordnung einem Konformitätsbewertungsverfahren der Kategorie römisch zwei, römisch drei oder römisch vier nach Paragraph 15, Druckgeräteverordnung unterzogen werden, je nachdem, ob das Gefäß oder der Tank unter Kategorie 1, 2 oder 3 gemäß Anhang römisch vier der vorliegenden Verordnung fällt.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
NOR40021509