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§ 8 ODGVO

Fassungen
11.08.2001 bis 27.07.2011 — BGBl. II Nr. 291/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 811.08.200127.07.2011 BGBl. II Nr. 291/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

11.08.2001BGBl. II Nr. 291/2001

Außerkrafttretensdatum

27.07.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Abkürzung

ODGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,

Text

Konformitätsbewertung im Hinblick auf das In-Verkehr-Bringen neuer

ortsbeweglicher Druckgeräte

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Neue ortsbewegliche Druckgeräte haben den einschlägigen technischen Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, des GGBG zu entsprechen. Für neue Gefäße und neue Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstigen Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion ist die Einhaltung dieser Vorschriften unter Einbeziehung einer benannten Stelle gemäß Paragraph 5, unter Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang römisch drei Teil römisch eins und Anhang römisch vier nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Neue Ventile und sonstige für die Beförderung benutzte neue Ausrüstungsteile müssen die einschlägigen Vorschriften des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, des GGBG erfüllen.
  3. Absatz 3,Neue Ventile und sonstige neue Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion für das ortsbewegliche Druckgerät, insbesondere Sicherheitsventile, Füll- und Entleerungsventile sowie Flaschenventile, sind einem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen, dessen Anforderungsniveau mindestens dem für das Gefäß oder den Tank entspricht, an das bzw. den sie montiert werden. Diese Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile können unabhängig von dem Konformitätsbewertungsverfahren für das Gefäß oder den Tank einem gesonderten Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden.
  4. Absatz 4,Enthalten die technischen Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, des GGBG keine detaillierten technischen Vorschriften für Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Absatz 3,, so müssen diese Ventile und Ausrüstungsteile den Anforderungen der Druckgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,, entsprechen und gemäß der genannten Verordnung einem Konformitätsbewertungsverfahren der Kategorie römisch zwei, römisch drei oder römisch vier nach Paragraph 15, Druckgeräteverordnung unterzogen werden, je nachdem, ob das Gefäß oder der Tank unter Kategorie 1, 2 oder 3 gemäß Anhang römisch vier der vorliegenden Verordnung fällt.

Schlagworte

Füllventil

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Gesetzesnummer

20001475

Dokumentnummer

NOR40021509