Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderung für Studierende an der Webster University Vienna
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 294/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden (vgl. § 3).Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001 aus 2002, anzuwenden vergleiche Paragraph 3,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Studienunterstützungen für Undergraduate Programs werden höchstens für vier Jahre gewährt. Studienunterstützungen für Graduate Programs werden höchstens für zwei Jahre gewährt.
(2)Absatz 2,Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen Kurse nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Bei Förderung von Undergraduate Programs sind nach dem ersten Studienjahr mindestens neun positiv abgelegte Kurse als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen. Bei der Förderung von Graduate Programs sind nach dem ersten Studienjahr mindestens acht positiv abgelegte Kurse als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.
(4)Absatz 4,Werden weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR40021550