Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
15.08.2001 bis 03.11.2022 — BGBl. II Nr. 294/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 215.08.200103.11.2022 BGBl. II Nr. 294/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderung für Studierende an der Webster University Vienna

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.08.2001BGBl. II Nr. 294/2001

Außerkrafttretensdatum

03.11.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2022

Index

72/13 Studienförderung

Beachte

Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001 aus 2002, anzuwenden vergleiche Paragraph 3,).

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Studienunterstützungen für Undergraduate Programs werden höchstens für vier Jahre gewährt. Studienunterstützungen für Graduate Programs werden höchstens für zwei Jahre gewährt.
  2. Absatz 2,Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen Kurse nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Bei Förderung von Undergraduate Programs sind nach dem ersten Studienjahr mindestens neun positiv abgelegte Kurse als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen. Bei der Förderung von Graduate Programs sind nach dem ersten Studienjahr mindestens acht positiv abgelegte Kurse als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.
  4. Absatz 4,Werden weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

20001477

Dokumentnummer

NOR40021550