Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flachs- und Hanfverarbeitungsbeihilfenverordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufbewahrungspflichten
§ 9. Die zugelassenen Erstverarbeiter, die gleichgestellten Verarbeiter und die Reiniger von Flachskurzfasern haben ordnungsgemäß Bücher zu führen und die bei ihnen verbleibenden Antragsunterlagen, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen geschäftlichen Unterlagen sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Paragraph 9, Die zugelassenen Erstverarbeiter, die gleichgestellten Verarbeiter und die Reiniger von Flachskurzfasern haben ordnungsgemäß Bücher zu führen und die bei ihnen verbleibenden Antragsunterlagen, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen geschäftlichen Unterlagen sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Dokumentnummer
NOR40090259