Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
9. ÖBB-Übertragungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Den Österreichischen Bundesbahnen wird folgendes Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat) auf Preisbasis 1. Jänner 2001 in der Höhe von 3,525 Millionen Euro ergibt: Paragraph 2, Den Österreichischen Bundesbahnen wird folgendes Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat) auf Preisbasis 1. Jänner 2001 in der Höhe von 3,525 Millionen Euro ergibt:
Pontebbana-Achse
Wr. Neustadt; Errichtung Abstellanlage, Freiladeanlage ua.
Dokumentnummer
NOR40027020