Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.09.2001 — BGBl. II Nr. 292/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.09.2001 BGBl. II Nr. 292/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kompostverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. II Nr. 292/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Kennzeichnungsvorschriften

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wer Komposte in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe der folgenden Absätze die Kennzeichnungsvorschriften der Anlage 4 einzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Kennzeichnung hat bereits ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem die Komposte zur Abgabe vorrätig gehalten werden. Die vorgeschriebene Kennzeichnung ist in verständlicher Art und Weise, leserlich und deutlich sichtbar anzubringen. Auch bei Komposten, die in loser Schüttung zur Abgabe vorrätig gehalten werden, hat der Inverkehrbringer sicherzustellen, dass jederzeit eine eindeutige Zuordnung der Kompostcharge zur zugehörigen Deklaration und Kennzeichnung zweifelsfrei möglich ist.
  3. Absatz 3,Werden Komposte abgepackt in Verkehr gebracht, so hat die Kennzeichnung auf der Außenseite der Verpackung oder vollständig auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger zu erfolgen. Werden Komposte unverpackt in Verkehr gebracht, so ist die vorgeschriebene Kennzeichnung auf einem Beiblatt (zB Rechnung, Lieferschein oder sonstiges Begleitpapier) anzugeben, das dem Abnehmer mit der Ware übergeben wird.
  4. Absatz 4,Handelsbezeichnungen, die ein besseres als das betreffende Produkt vortäuschen oder Anlass zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln, Düngemitteln oder Waren des täglichen Gebrauchs geben, sind verboten.
  5. Absatz 5,Die Bezeichnung der Produkte hat „Kompost gemäß Kompostverordnung“ zu lauten.
  6. Absatz 6,Komposte, die nur aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 hergestellt werden und die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einhalten, können abweichend zu Absatz 5, als „Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung“ bezeichnet werden.
  7. Absatz 7,Komposte, die nur aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 hergestellt werden und die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A+ (Anlage 2 Teil 3) einhalten, können abweichend zu Absatz 5, als „Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung“ mit dem Zusatz „geeignet für eine Anwendung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel“ bezeichnet werden.
  8. Absatz 8,Komposte, die aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 unter Verwendung von Schlämmen gemäß Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2, die die Grenzwerte der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2c einhalten, hergestellt werden und die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einhalten, können abweichend zu Absatz 5, als „Qualitätsklärschlammkompost gemäß Kompostverordnung“ bezeichnet werden.
  9. Absatz 9,Komposte, die unter Verwendung von schadstoffentfrachtetem Restmüll gemäß Anlage 1 Teil 3 hergestellt werden, sind abweichend zu Absatz 5, als „Müllkompost gemäß Kompostverordnung“ zu bezeichnen.
  10. Absatz 10,Komposte, die ausschließlich aus Rinde gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 hergestellt werden, sind abweichend zu Absatz 5, als „Rindenkompost gemäß Kompostverordnung“ zu bezeichnen.
  11. Absatz 11,Für die Bereitstellung zur Eigenanwendung sind
    1. Ziffer eins
      die Absatz 2 bis 4 nicht anzuwenden und
    2. Ziffer 2
      abweichend zu Absatz 5 bis 10 die Angaben im Rahmen der Deklaration ergänzt durch die Angabe „Eigenanwendung“ sowie der dafür eingesetzten Menge ausreichend.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001486

Dokumentnummer

NOR40021670