Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.2001 bis 20.09.2002 — BGBl. II Nr. 319/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 621.09.200231.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 340/2002 · aufgehoben
§ 601.09.200120.09.2002 BGBl. II Nr. 319/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung-Holz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. II Nr. 319/2001

Außerkrafttretensdatum

20.09.2002danach: BGBl. II Nr. 340/2002

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Bekämpfungstechnische Behandlung

Paragraph 6, (1) Anfälliges Laubholz, das von der amtlichen Stelle gemäß Paragraph 3, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder von der für die Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Behörde als von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befallen befunden wurde, ist, wo immer es sich befindet, gemäß den Bestimmungen des Abschnittes römisch vier.B des Forstgesetzes 1975 sowie der Forstschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1990,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1995,, bekämpfungstechnisch zu behandeln.

  1. Absatz 2,Kann mit den in Absatz eins, angeführten Bekämpfungsmaßnahmen nicht das Auslangen gefunden werden, sind folgende Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Anfälliges Laubholz, in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, einschließlich vorhandenen Blattwerkes sowie Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, das
      1. Litera a
        von Bäumen gewonnen wurde, die amtlich als von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befallen befunden wurden, ist unter amtlicher Aufsicht an Ort und Stelle zu Spänen zu zerkleinern und durch Verbrennen an geeigneten Orten zu vernichten; für den Fall, dass aus technischen Gründen eine Zerkleinerung nicht möglich ist, ist das anfällige Laubholz an Ort und Stelle zu verbrennen;
      2. Litera b
        von anderen als in Litera a, angeführten Bäumen gewonnen wurde, ist unter amtlicher Aufsicht zu Verarbeitungsbetrieben zu verbringen, um als Bauholz oder sonstiges Verarbeitungsprodukt Verwendung zu finden;
    2. Ziffer 2
      Anfälliges Laubholz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, muss
      1. Litera a
        entrindet sein und darf keine durch Insekten verursachte Bohrlöcher von mehr als drei Millimeter Durchmesser aufweisen, und
      2. Litera b
        es muss einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% Trockensubstanz unterzogen worden sein.

Gesetzesnummer

20001492

Dokumentnummer

NOR40021747