Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956Festsetzung von Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 268/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die Tätigkeit Bildungsberatung an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, für die der jeweiligen Lehrperson entsprechende Verwendungsgruppe:Für die Tätigkeit Bildungsberatung an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bzw. Litera b, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, für die der jeweiligen Lehrperson entsprechende Verwendungsgruppe:
Für die Bildungsberatung an höheren Schulen
| |
bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100
| 50 vH, |
bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475
| 100 vH, |
bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000
| 200 vH, |
bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600
| 300 vH, |
bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300
| 400 vH, |
bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000
| 500 vH, |
bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 3 000
| 600 vH; |
für die Bildungsberatung an selbstständig geführten mittleren Schulen:
| |
bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110
| 50 vH, |
sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl unter 60, | |
bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575
| 100 vH, |
bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 575
| 200 vH. |
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(2)Absatz 2,Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß Paragraph 54, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Absatz eins, Ziffer eins, anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist. (3)Absatz 3,Die Vergütung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis g und Z 2 lit. c kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.Die Vergütung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c bis g und Ziffer 2, Litera c, kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208627