Kurztitel
Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an
Akademien
Text
Einstufung der Studienfachbereiche der Diplomstudien an
Pädagogischen Akademien und der Aufbaustudien an Pädagogischen
Instituten
§ 1. Die nachstehend genannten, nach § 10 Abs. 1 (Diplomstudien an Pädagogischen Akademien) und § 15 Abs. 1 (Aufbaustudien an Pädagogischen Instituten) der Akademien-Studienordnung (AStO), BGBl. II Nr. 2/2000, verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft: Paragraph eins, Die nachstehend genannten, nach Paragraph 10, Absatz eins, (Diplomstudien an Pädagogischen Akademien) und Paragraph 15, Absatz eins, (Aufbaustudien an Pädagogischen Instituten) der Akademien-Studienordnung (AStO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000,, verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:
1. Humanwissenschaften ................................. LVG I,
2. Fachwissenschaften und Fachdidaktiken:
a) die den Pflichtgegenständen der jeweiligen
Schulart entsprechenden Lehrveranstaltungen
(insbesondere Mathematik, Deutsch, Lebende
Fremdsprache, Musikerziehung) .................... LVG I,
b) musisch-kreative Lehrveranstaltungen mit
praktischem Schwerpunkt, wie
Instrumental-Musikerziehung, Chorgesang,
Rhythmisch-musikalische Erziehung, Spielmusik,
Darstellendes Spiel .............................. LVG III,
c) sonstige Lehrveranstaltungen ..................... LVG II,
3. Schulpraktische Studien
a) Lehrveranstaltungen im Bereich der
Unterrichtsanalysen und des
Lehrverhaltenstrainings .......................... LVG II,
b) sonstige Lehrveranstaltungen ..................... LVG III,
4. Ergänzende Studien,
a) soweit es sich um Lehrveranstaltungen mit
wissenschaftlichem Schwerpunkt handelt, wie zB
Mediendidaktik, Politische Bildung, Einführung in
die Erwachsenenbildung und außerschulische
Jugenderziehung, Informatik, Verkehrserziehung ... LVG II,
b) soweit es sich um Lehrveranstaltungen mit
praktischem Schwerpunkt handelt, wie zB
Sprecherziehung, Schulpraktische Schreibtechnik
und Gebrauchsgraphik, Studiertechniken,
Darstellendes Spiel, Schulwandern, Erste Hilfe,
Unterrichtstechnologie ........................... LVG III.