Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an
Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 325/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Einstufung der Studienfachbereiche der Akademielehrgänge der
Pädagogischen Institute für Neulehrer an berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen
§ 11. Auf die nach § 15 Abs. 3 Akademien-Studienordnung (Akademielehrgänge der Pädagogischen Institute für Neulehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen) verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche sind die §§ 1 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Studienangebote im Bereich der Didaktik in die Lehrverpflichtungsgruppe II eingestuft werden. Paragraph 11, Auf die nach Paragraph 15, Absatz 3, Akademien-Studienordnung (Akademielehrgänge der Pädagogischen Institute für Neulehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen) verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche sind die Paragraphen eins und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Studienangebote im Bereich der Didaktik in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei eingestuft werden.
Dokumentnummer
NOR40021801