Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an
Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 325/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Einstufung der Lehrveranstaltungen
§ 12. (1) Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen in die in dieser Verordnung angeführten Studienfachbereiche bewirkt die Einstufung in die hiefür vorgesehene Lehrverpflichtungsgruppe.Paragraph 12, (1) Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen in die in dieser Verordnung angeführten Studienfachbereiche bewirkt die Einstufung in die hiefür vorgesehene Lehrverpflichtungsgruppe.
(2)Absatz 2,Die nicht verpflichtend zu inskribierenden Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Eigenkönnen werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe IVa und diejenigen zur Vertiefung des Eigenkönnens werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe IV eingestuft. Hievon abweichende Einstufungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.Die nicht verpflichtend zu inskribierenden Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Eigenkönnen werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a und diejenigen zur Vertiefung des Eigenkönnens werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier eingestuft. Hievon abweichende Einstufungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Dokumentnummer
NOR40021802