Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an
Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 325/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Humanwissenschaften
§ 4. Die Humanwissenschaften umfassen die Ausbildung in den Bereichen Paragraph 4, Die Humanwissenschaften umfassen die Ausbildung in den Bereichen
der für eine Lehr- und Unterrichtstätigkeit maßgebenden pädagogischen Erfordernisse, insbesondere Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Betriebssoziologie, Allgemeine Sonderpädagogik, Religionspädagogik,
der Biologischen Grundlagen der Erziehung bzw. Schulhygiene.
(2)Absatz 2,Im Anwendungsbereich des § 2 umfassen die für eine Lehr- und Unterrichtstätigkeit maßgebenden pädagogischen Erfordernisse insbesondere auch Betriebssoziologie und Angewandte Berufspädagogik.Im Anwendungsbereich des Paragraph 2, umfassen die für eine Lehr- und Unterrichtstätigkeit maßgebenden pädagogischen Erfordernisse insbesondere auch Betriebssoziologie und Angewandte Berufspädagogik.
(3)Absatz 3,Im Anwendungsbereich des § 3 zählt zu den Lehrveranstaltungen der Humanwissenschaften insbesondere auch Religionspädagogik.Im Anwendungsbereich des Paragraph 3, zählt zu den Lehrveranstaltungen der Humanwissenschaften insbesondere auch Religionspädagogik.
(4)Absatz 4,Die Humanwissenschaften haben als Studienfachbereich Modelle für die Planung, Realisierung und Reflexion für Erziehung und Unterricht zu bieten. Alle humanwissenschaftlichen Disziplinen haben in einem integrativ konzipierten Studium die Analyse der Strukturen und Bedingungen von Erziehung und Unterricht in der Schule zu ermöglichen und zum Aufbau beruflicher Kompetenzen zu führen.
Dokumentnummer
NOR40021794