Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.2001 bis 30.09.2007 — BGBl. II Nr. 325/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.200130.09.2007 BGBl. II Nr. 325/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an

Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. II Nr. 325/2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2007

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Fachwissenschaften

Paragraph 5, Die Fachwissenschaften haben im Rahmen der Fachausbildung ergänzend zum Bildungsgut der höheren Schulen oder sonstigen Vorbildung die fachlichen Voraussetzungen für den Unterricht in der jeweiligen Schulart zu schaffen. Es werden vor allem Einsichten in Fachstrukturen, in fachspezifische Denkweisen und Arbeitsformen sowie in die gegenwärtig und zukünftige Bedeutung der Inhalte geboten. Eine bestimmte Fachsystematik steht nicht im Vordergrund.

Gesetzesnummer

20001495

Dokumentnummer

NOR40021795