Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.2001 bis 30.09.2007 — BGBl. II Nr. 325/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.09.200130.09.2007 BGBl. II Nr. 325/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an

Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. II Nr. 325/2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2007

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Fachdidaktiken

Paragraph 6, Die Fachdidaktiken beschäftigen sich mit den Bildungszielen der Fachbereiche, der Auswahl von Inhalten, den Vermittlungsformen und Medien, mit den Bezügen zu anderen Fächern sowie mit spezifischen Fragen des Lernens und Lehrens im speziellen Fach- und Lernbereich. Sie sollen zu einer theorieorientierten Planung und Durchführung einer selbständigen, eigenverantwortlichen und reflektierten Unterrichtspraxis befähigen. Zur Bewältigung dieser Aufgabenstellungen sind entsprechende Einsichten und Erkenntnisse der Humanwissenschaften, der Fachwissenschaften und der fachdidaktischen Forschung zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

20001495

Dokumentnummer

NOR40021796