Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an
Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 325/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Fachdidaktiken
§ 6. Die Fachdidaktiken beschäftigen sich mit den Bildungszielen der Fachbereiche, der Auswahl von Inhalten, den Vermittlungsformen und Medien, mit den Bezügen zu anderen Fächern sowie mit spezifischen Fragen des Lernens und Lehrens im speziellen Fach- und Lernbereich. Sie sollen zu einer theorieorientierten Planung und Durchführung einer selbständigen, eigenverantwortlichen und reflektierten Unterrichtspraxis befähigen. Zur Bewältigung dieser Aufgabenstellungen sind entsprechende Einsichten und Erkenntnisse der Humanwissenschaften, der Fachwissenschaften und der fachdidaktischen Forschung zu berücksichtigen. Paragraph 6, Die Fachdidaktiken beschäftigen sich mit den Bildungszielen der Fachbereiche, der Auswahl von Inhalten, den Vermittlungsformen und Medien, mit den Bezügen zu anderen Fächern sowie mit spezifischen Fragen des Lernens und Lehrens im speziellen Fach- und Lernbereich. Sie sollen zu einer theorieorientierten Planung und Durchführung einer selbständigen, eigenverantwortlichen und reflektierten Unterrichtspraxis befähigen. Zur Bewältigung dieser Aufgabenstellungen sind entsprechende Einsichten und Erkenntnisse der Humanwissenschaften, der Fachwissenschaften und der fachdidaktischen Forschung zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR40021796