Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an
Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 325/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Schulpraktische Studien
§ 7. Die Schulpraktischen Studien haben die Studierenden im Sinne einer möglichst umfassenden Berufsvorbildung für die Tätigkeit als Lehrer und Erzieher zu qualifizieren. Sie sollen zu jener Sicherheit im Planen und Bewältigen von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben befähigen, die zur verantwortungsbewussten, selbständigen Unterrichtsführung notwendig ist. Die Schulpraktischen Studien haben den Aspekten des berufsbezogenen Handelns, den Kriterien der Bewältigbarkeit der Aufgabenstellungen bei ansteigender Komplexität und der Berücksichtigung des Lernstandes der Studierenden gerecht zu werden. Paragraph 7, Die Schulpraktischen Studien haben die Studierenden im Sinne einer möglichst umfassenden Berufsvorbildung für die Tätigkeit als Lehrer und Erzieher zu qualifizieren. Sie sollen zu jener Sicherheit im Planen und Bewältigen von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben befähigen, die zur verantwortungsbewussten, selbständigen Unterrichtsführung notwendig ist. Die Schulpraktischen Studien haben den Aspekten des berufsbezogenen Handelns, den Kriterien der Bewältigbarkeit der Aufgabenstellungen bei ansteigender Komplexität und der Berücksichtigung des Lernstandes der Studierenden gerecht zu werden.
Schlagworte
Unterrichtsaufgabe
Dokumentnummer
NOR40021797