Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.09.2001 bis 30.09.2007 — BGBl. II Nr. 325/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.09.200130.09.2007 BGBl. II Nr. 325/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an

Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. II Nr. 325/2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2007

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Schulpraktische Studien

Paragraph 7, Die Schulpraktischen Studien haben die Studierenden im Sinne einer möglichst umfassenden Berufsvorbildung für die Tätigkeit als Lehrer und Erzieher zu qualifizieren. Sie sollen zu jener Sicherheit im Planen und Bewältigen von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben befähigen, die zur verantwortungsbewussten, selbständigen Unterrichtsführung notwendig ist. Die Schulpraktischen Studien haben den Aspekten des berufsbezogenen Handelns, den Kriterien der Bewältigbarkeit der Aufgabenstellungen bei ansteigender Komplexität und der Berücksichtigung des Lernstandes der Studierenden gerecht zu werden.

Schlagworte

Unterrichtsaufgabe

Gesetzesnummer

20001495

Dokumentnummer

NOR40021797