Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an
Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 325/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Ergänzende Studien
§ 8. Ergänzende Studien dienen vor allem dem Aufbau bestimmter notwendiger Kenntnisse und Fertigkeiten für den Lehrberuf und der Behandlung von Spezialbereichen des Berufsfeldes, die für die angestrebte Lehr- und Unterrichtstätigkeit zusätzlich von Bedeutung sind. Paragraph 8, Ergänzende Studien dienen vor allem dem Aufbau bestimmter notwendiger Kenntnisse und Fertigkeiten für den Lehrberuf und der Behandlung von Spezialbereichen des Berufsfeldes, die für die angestrebte Lehr- und Unterrichtstätigkeit zusätzlich von Bedeutung sind.
Dokumentnummer
NOR40021798