Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wiederholen der Zwischenprüfung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Bei Beurteilung der Zwischenprüfung mit „nicht bestanden“ darf eine Wiederholungsprüfung vor der Zwischenprüfungskommission abgelegt werden.
(2)Absatz 2,Die Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 ist nach einem angemessenen Zeitabstand, längstens aber innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der mit „nicht bestanden“ beurteilten Zwischenprüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Zwischenprüfungskommission festzusetzen.Die Wiederholungsprüfung gemäß Absatz eins, ist nach einem angemessenen Zeitabstand, längstens aber innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der mit „nicht bestanden“ beurteilten Zwischenprüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Zwischenprüfungskommission festzusetzen.
(3)Absatz 3,Die Zwischenprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“. Eine Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung mit „nicht bestanden“ bewirkt das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung. Im Falle einer neuerlichen Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der Praktika nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2015
Dokumentnummer
NOR40021848