Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ablauf der mündlichen Diplomprüfung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungsverantwortlichen haben dem Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates
jene Kardiotechniker in Ausbildung, die zur Diplomprüfung zugelassen wurden, und
Vorschläge für den Prüfungstermin
bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende des Kardiotechnikerbeirates hat nach Anhörung der Ausbildungsverantwortlichen einen Prüfungstermin festzusetzen. Die Ausbildungsverantwortlichen haben den Prüfungstermin den Kardiotechnikern in Ausbildung unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende des Kardiotechnikerbeirates hat die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates spätestens vier Wochen vor der mündlichen Diplomprüfung zu laden. Der Ladung sind ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2015
Dokumentnummer
NOR40021852