Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungsverantwortlicher
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker hat einen in die Kardiotechnikerliste eingetragenen diplomierten Kardiotechniker mit der Ausbildungsverantwortung zu betrauen (Ausbildungsverantwortlicher).
(2)Absatz 2,Dem Ausbildungsverantwortlichen obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung der Ausbildung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten Ausbildung,
Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der Ausbildung in den einzelnen Sachgebieten,
Auswahl der Materialien und Unterlagen für die theoretische und praktische Ausbildung,
Aufsicht über die Kardiotechniker in Ausbildung,
Organisation und Koordination sowie Mitwirkung an der kommissionellen Zwischenprüfung,
Mitwirkung bei der Aufnahme der Kardiotechniker in die Ausbildung sowie bei deren Ausschluss und
Evaluierung der Erreichung der Ausbildungsziele gemäß § 2 Abs. 2.Evaluierung der Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Paragraph 2, Absatz 2,
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2015
Dokumentnummer
NOR40021836