Rechtstracker.at

§ 32 KT-AV

Fassungen
ab 08.09.2001 — BGBl. II Nr. 335/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32 heute08.09.2001 BGBl. II Nr. 335/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

08.09.2001BGBl. II Nr. 335/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KT-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Eignungsprüfung

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten abzulegen. Für den Ablauf der Eignungsprüfung gelten die Paragraphen 19 und 20,
  2. Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache in Form einer mündlichen Prüfung abzulegen. Die Paragraphen 20 bis 22 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Beurteilung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zu Grunde zu legen. Die Paragraphen 21 und 22 sind anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Beurteilung einer Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“ nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (Paragraph 33,) schließt eine erfolgreiche Absolvierung aus.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2015

Gesetzesnummer

20001498

Dokumentnummer

NOR40021865