Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XXIVArtikel römisch 24
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007, zu den §§ 40, 45, 46, 47, 56, 60 und 61, BGBl. I Nr. 111/2001)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, zu den Paragraphen 40, 45, 46, 47, 56, 60 und 61, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40095735