Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Obmänner der Abteilungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Obmann der Abteilung (Vizepräsident) und der Obmannstellvertreter werden gemäß § 35 von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses gewählt. Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Kammervorstandes ihre Funktion ausüben, rücken als Mitglieder des Kammervorstandes ihre Ersatzmänner nach.Der Obmann der Abteilung (Vizepräsident) und der Obmannstellvertreter werden gemäß Paragraph 35, von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses gewählt. Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Kammervorstandes ihre Funktion ausüben, rücken als Mitglieder des Kammervorstandes ihre Ersatzmänner nach.
(2)Absatz 2,Dem Obmann der Abteilung obliegt insbesondere
die Einberufung der Sitzungen der Abteilungsorgane und die Vorsitzführung in diesen Organen,
die Vollziehung der Beschlüsse der Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses,
die Unterfertigung von Kollektivverträgen,
die Zeichnung der Geschäftsstücke der Abteilungsorgane und
die Berichterstattung an Präsidium, Kammervorstand und Delegiertenversammlung.
(3)Absatz 3,Im Falle der Verhinderung des Obmannes kommen die Aufgaben gemäß Abs. 2 dem Obmannstellvertreter zu.Im Falle der Verhinderung des Obmannes kommen die Aufgaben gemäß Absatz 2, dem Obmannstellvertreter zu.
(4)Absatz 4,Den Obmännern können durch Beschluss des Kammervorstandes Aufgaben zur ständigen Wahrnehmung übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40023335