Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarberufungssenat
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens beiziehen. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 51 gilt auch für die vom Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des Paragraph 229, StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens beiziehen. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. Paragraph 51, gilt auch für die vom Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.
(2)Absatz 2,Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden. Hierauf trägt der Berufungswerber die Berufung vor. Die im § 60 Abs. 4 Genannten haben das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende, das Schlusswort gebührt dem Beschuldigten.Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden. Hierauf trägt der Berufungswerber die Berufung vor. Die im Paragraph 60, Absatz 4, Genannten haben das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende, das Schlusswort gebührt dem Beschuldigten.
(3)Absatz 3,Sind die im § 60 Abs. 4 Genannten nicht erschienen, wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert; dies ist dem Beschuldigten in der Vorladung zur mündlichen Verhandlung mit dem Bemerken mitzuteilen, dass auch im Falle seines Ausbleibens über die Berufung unter Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung sowie in sonstigen Schriftsätzen Vorgebrachten dem Gesetz gemäß erkannt werde.Sind die im Paragraph 60, Absatz 4, Genannten nicht erschienen, wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert; dies ist dem Beschuldigten in der Vorladung zur mündlichen Verhandlung mit dem Bemerken mitzuteilen, dass auch im Falle seines Ausbleibens über die Berufung unter Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung sowie in sonstigen Schriftsätzen Vorgebrachten dem Gesetz gemäß erkannt werde.
(4)Absatz 4,Der Disziplinarberufungssenat kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Vorsitzenden ist zulässig. Der Disziplinarberufungssenat kann die Beweisaufnahme und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Mitglied, vom Disziplinarrat durch ein vom Vorsitzenden des Disziplinarberufungssenates zu bestimmendes Mitglied oder von einer ersuchten Staatsanwaltschaft durchführen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Dokumentnummer
NOR40095733