Rechtstracker.at

§ 68

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 80/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 6801.09.200131.12.2013 BGBl. I Nr. 111/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 80/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Aufwandsentschädigungen

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Disziplinarrates und der Disziplinaranwalt üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter - unbeschadet der vorgesehenen Aufwands- und Funktionsentschädigungen - ehrenamtlich aus.
  2. Absatz 2,Die Apothekerkammer hat den im Absatz eins, genannten Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Kammervorstand unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktion und des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes festgesetzt.
  3. Absatz 3,Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates sind von der Apothekerkammer zu führen.
  4. Absatz 4,Die durch die Tätigkeit des Disziplinarrates anfallenden Kosten werden von der Apothekerkammer getragen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 133/1955, Aufwandsentschädigung, Zeitaufwand

Im RIS seit

28.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40150122