Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
5. Abschnitt
Kammeramt
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten gemäß Abs. 2 werden durch ein Kammeramt besorgt. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet und untersteht der Aufsicht des Kammervorstandes.Die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten gemäß Absatz 2, werden durch ein Kammeramt besorgt. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet und untersteht der Aufsicht des Kammervorstandes.
(2)Absatz 2,Dem Kammeramt obliegt insbesondere
die innere Organisation des Kammeramtes und der Kanzleieinrichtungen der Landesgeschäftsstellen,
die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
die Verwaltung von Einrichtungen der Apothekerkammer,
die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessensvertretung der Kammerangehörigen,
die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer,
die Erstellung von durch Organe der Apothekerkammer angeforderten Stellungnahmen,
die Unterbreitung zweckdienlicher Vorschläge an die Organe,
die fachkundige Information und Beratung der Kammerorgane,
die fachliche Information und Beratung der Mitglieder,
die Führung des Disziplinarregisters,
die Einbringung der Geldstrafen und Kosten der Disziplinarverfahren sowie der Ordnungsstrafen,
die Erfüllung der dem Kammeramt von einem Organ nach der Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen Aufgaben,
die Anlegung von Wählerlisten im Wahlverfahren,
die Einbringung der Kammerumlagen und
die Erlassung von Bescheiden gemäß § 2a Abs. 1.die Erlassung von Bescheiden gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins,
(3)Absatz 3,Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kammeramts ist die Geheimhaltung gemäß § 21 zu wahren. Die Organe der Apothekerkammer und ihre Mitglieder haben in die vom Kammeramt wahrzunehmenden Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 2a nur insoweit Einsicht, als dies durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt ist.Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kammeramts ist die Geheimhaltung gemäß Paragraph 21, zu wahren. Die Organe der Apothekerkammer und ihre Mitglieder haben in die vom Kammeramt wahrzunehmenden Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß Paragraph 2 a, nur insoweit Einsicht, als dies durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Dokumentnummer
NOR40271146