Rechtstracker.at

§ 75

Fassungen
01.09.2001 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 111/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7501.09.200131.12.2013 BGBl. I Nr. 111/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. I Nr. 111/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Umlagenschiedskommission

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Gegen die Vorschreibung der Kammerumlage steht dem Umlagepflichtigen das Rechtsmittel des Rekurses an die bei der Apothekerkammer für die jeweilige Funktionsperiode errichtete Umlagenschiedskommission zu.
  2. Absatz 2,Die Umlagenschiedskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden über Ersuchen der Apothekerkammer vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen aus dem Stand der rechtskundigen Beamten nominiert. Je ein Beisitzer wird von den Abteilungsausschüssen der selbständigen Apotheker und der angestellten Apotheker bestellt. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter für den Vorsitzenden und ein Ersatzmitglied für jeden Beisitzer zu bestellen.
  3. Absatz 3,Die Schiedskommission entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung endgültig.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023394